Rechtsprechung
BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
Subsidiaritä der Verfassungsbeschwerde - Durchführung des Hauptsacheverfahrens im Verwaltungsrechtsstreit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität - Entscheidung der Oberverwaltungsgerichte - Aussetzungsverfahren
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.02.1981 - 7 B 88/77
- BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Papierfundstellen
- NVwZ 1983, 29
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
Auszug aus BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Es hat insoweit ausgeführt, je nach der Eigenart des Verfahrensgegenstands könne der Beschwerdeführer gehalten sein, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen (BVerfGE 51, 130 >138 ff.<; 53, 30 >52 ff.<; 59, 63 >82 ff.<, jeweils m.w.N.).Wo mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind, hat das Gericht bislang nicht: abschließend geklärt (offengelassen in BVerfGE 53, 30 >53 83<).
Es mag im übrigen dahinstehen, inwieweit in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 53, 30 >54<).
- BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
Eurocontrol II
Auszug aus BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Es hat insoweit ausgeführt, je nach der Eigenart des Verfahrensgegenstands könne der Beschwerdeführer gehalten sein, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen (BVerfGE 51, 130 >138 ff.<; 53, 30 >52 ff.<; 59, 63 >82 ff.<, jeweils m.w.N.).Im vorliegenden Verfahren kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht mit der Erwägung begründet werden, es bedürfe hinsichtlich der mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen keiner weiteren Klärung und es sei im gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch mit einer abweichenden Entscheidung nicht zu rechnen (vgl. BVerfGE 59, 63 >84<).
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
Auszug aus BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Auch im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bedarf es - zumal nach dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren. - BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78
Ausbildungskapazität
Auszug aus BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Es hat insoweit ausgeführt, je nach der Eigenart des Verfahrensgegenstands könne der Beschwerdeführer gehalten sein, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen (BVerfGE 51, 130 >138 ff.<; 53, 30 >52 ff.<; 59, 63 >82 ff.<, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 17.09.1981 - 1 BvR 387/79
Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Vorläufiger Rechtsschutz
Auszug aus BVerfG, 04.10.1982 - 2 BvR 390/81
Gerade in Fällen, in denen es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache geht, ist es grundsätzlich sachgerecht, den Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil dieses das spezifische Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist (vgl. auch den Beschluss gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG vom 17. September 1981, NVwZ 1982, 32).